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Werter Gartenfreund/in.
Sie haben Ihren Kleingarten und Ihre Mitgliedschaft im Verein gekündigt.
Nachfolgende Hinweise sollten Sie unbedingt beachten.
Haben Sie im laufenden Gartenjahr gekündigt und der Garten kann gleich wieder weiter verpachtet werden, bekommen Sie die Pacht anteilig der Restmonate erstattet, jedoch nicht wenn Sie drei Monate vor Ende des Gartenjahres gekündigt haben. Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag und wird nicht zurückgezahlt.
Kann der Garten jedoch nicht gleich weiterverpachtet werden, müssen Sie eine Aufwandsentschädigung, von 130,00 Euro (jeweils zum neuen Gartenjahr 31. Oktober) bezahlen. Sollte der Garten in den Folgemonaten verpachtet werden, wird anteilig der Restmonate die Aufwandsentschädigung zurück gezahlt.
Eine Kündigung im laufenden Gartenjahr befreit Sie nicht vom Gemeinschaftsdienst. Pflegen Sie den Garten, bis zu einer Weiterverpachtung weiter. Ein gepflegter Garten lässt sich besser verkaufen. Nach der Schätzung dürfen keine mit geschätzten Pflanzen und Bäume aus dem Garten entfernt werden.
Kündigen Sie auf keinen Fall den Stromanschluss und Ihre Feuer- und Einbruchversicherung für das Gartenhaus.
Wir möchten darauf hinweisen, dass bewegliche Gegenstände wie Gartengeräte, Gartenmöbel, Einrichtungsgegenstände wie Schränke, Betten, Tische usw. nicht mitgeschätzt werden. Der Nachpächter ist nicht verpflichtet, diese Gegenstände zu übernehmen. Sollte der Nachpächter jedoch daran interessiert sein, müssen Sie direkt mit dem Nachpächter einen annehmbaren Preis festsetzen. Kommt es zu keiner Einigung müssen Sie diese Gegenstände aus dem Gartenhaus bzw. Garten auf Ihre Kosten entfernen. Sie können keinen Bewerber ablehnen, wenn der Nachpächter die Einrichtungsgegenstände nicht übernimmt.
Eine Weiterverpachtung des Gartens erfolgt nur durch den Verein.
Bewerber, die Mitglied im Verein sind, werden bei der Gartenvergabe bevorzugt. Der Verein hat in der Regel Bewerber für Kleingärten. Sollte der Verein keine Bewerber haben so können Sie dem Verein einen Bewerber vorschlagen.
Der Verein ist jedoch berechtigt einen von Ihnen vorgeschlagenen Bewerber ohne Begründung abzulehnen, wenn der Verein einen Bewerber für den Garten hat.
Sie können keinen Bewerber ablehnen, wenn der Bewerber bereit ist, den vollen Schätzpreis zu bezahlen.
Eine Gartenübergabe an den Nachpächter erfolgt erst, wenn Sie die Schätzung anerkannt haben (unbedingt die Anerkennung sofort zurücksenden die bei der Schätzung liegt), und alle Gebühren wie Pacht, Vereinsbeitrag, Umlagen, Mahngebühren, Schätzgebühr, Häckslergebühr, Wassergeld, und Entgelt für nicht geleistete Gemeinschaftsdienste bezahlt wurden.
Sollten Sie ein Laubendarlehen vom Landesverband der Gartenfreunde haben, muss das Restdarlehen vorher zurückgezahlt werden, bzw. der Kaufpreis für die Gartenlaube wird dann vom Nachpächter als Sicherung an den Kleingärtnerverein „Am Krähenberg“ e.V. überwiesen. Nach Abzug aller ausstehenden Forderungen, überweisen wir dann den verbleibenden Restbetrag an Sie.
Haben Sie noch weitere Fragen, dann kommen Sie bitte in unsere nächste Sprechstunde ins Vereinsheim ( immer der erste Dienstag in Monat von 19.00 bis 20.00 Uhr, oder telefonisch 0421 3966197 oder 01737939041.
Mit freundlichen Grüssen
Kleingärtnerverein
Am Krähenberg e. V.
gez. Dieter Martens
1. Vorsitzender |
gez. Ulli Hagemann
2. Vorsitzender
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gez. Bernd Rosebrock
1. Kassierer |
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